Satzung

Schreibweise des Parteinamens

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Ortsverbandssatzung der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuch­staben vereinheitlicht.

Demnach heißt es:

„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“

„DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich)

„GRÜNE“

„GRÜNE JUGEND“

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Meschede und seine Gliederungen. Die im Grundkonsens der vereinigten Parteien von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Meschede sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Hochsauerland im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Meschede. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Ort Meschede und seine Ortschaften, soweit sie keinen eigenen Ortsverband gründen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Meschede gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  5. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich am ersten Wohnsitz. Bei begründetem Antrag kann der Ortsvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in Meschede hat, wenn es in keinem anderen Kreis- oder Ortsverband Mitgliedsrechte ausübt.
  6. Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb von Meschede, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im bisherigen Ortsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Verband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband, schriftlich zu erklären.
  8. Ein Mitglied wird aus der Partei ausgeschlossen, wenn es
    1. einer anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung beitritt;
    2. auf der Liste einer anderen Partei oder Wähler*innenvereinigung kandidiert;
    3. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  9. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
  10. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
    2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
    3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken.
    4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
    5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
    2. Seinen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu entrichten.
  3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Mandatsträger*innen sind folgende Mitglieder:
    1. Ratsmitglieder,
    2. sachkundige Bürger*innen und deren Stellvertretung im Stadtrat.

§ 4 Beiträge und Abgaben

  1. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundesweit mindestens ein Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen.
  2. Der Mindestbeitrag beträgt fünf Euro im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.
  3. Der Vorstand ist verantwortlich für den satzungsgemäßen Einzug der Mitgliedsbeiträge.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der* Antragsteller*in zu vereinbaren (Sozialklausel).
  5. Die Höhe der Mandatsträgerabgaben beträgt mindestens 30% der erzielbaren Aufwandsentschädigungen einschließlich der Sitzungsgelder für andere Gremien und Ausschüsse. Mandatsbedingte Ausgaben, z.B. kleine Geschenke oder Grußkarten, können von den Mandatsträgerabgaben abgezogen werden. Fahrtkostenersatz und Entschädigungen für Verdienstausfall sind davon nicht erfasst.
  6. Leistungskürzungen bzw. höhere Kosten z.B. für KiTa-Beiträge, die durch Aufwandsentschädigungen bedingt werden, sollen von der Abgabe abgezogen werden. Bei geringem Einkommen können mit der* Schatzmeister*in Härtefallregelungen vereinbart werden.
  7. Die Bewerber*innen um ein Mandat müssen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelung hingewiesen werden.

§ 5 GRÜNE JUGEND (Falls gegründet)

  1. Die GRÜNE JUGEND Meschede ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Meschede. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
  2. Die GRÜNE JUGEND Meschede hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Rechenschaftsbericht: Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND erstellt und im Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNE JUGEND über die Konten des zugehörigen OV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des OV erfasst werden.
  4. Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit: Sofern die GRÜNE JUGEND Meschede zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dies im Rechenschaftsbericht des OV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 6 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbands, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie tagt öffentlich; durch Beschluss von mehr als 50 Prozent der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Prozent (20%) der Mitglieder des Ortsverbands anwesend sind.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die politischen Leitlinien und die Rahmenziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Meschede.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. die Satzung,
    2. den Haushalt des Ortsverbands,
    3. den Vorstandsbericht,
    4. das Programm und Wahlprogramm des Ortsverbands.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt
    1. den Vorstand,
    2. zwei Rechnungsprüfer*innen,
    3. die Bewerber*innen für die Kommunalwahlen.
  7.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird mit Angabe der Tagesordnung spätestens zehn Kalendertage vorher versendet. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf sieben Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  8. Die Einladung erfolgt elektronisch per E-Mail, wenn nicht das Mitglied der elektronischen Einladung gegenüber dem Vorstand schriftlich widerspricht. In diesem Fall erfolgt die Einladung postalisch.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend an die Mitglieder weiter.
  10. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  11. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
  12. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
  13. In besonderen Ausnahmesituationen kann eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Fristen auch virtuell stattfinden.

§ 8 Die Jahreshauptversammlung

  1. Im ersten Quartal jedes Jahres findet eine Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung (JHV) statt.
  2. Die JHV beschließt den Haushalt und wählt die Rechnungsprüfer*innen für das laufende Jahr. Sie wählt den Ortsvorstand für die reguläre Amtszeit. Vorstandsnachwahlen können in jeder Mitgliederversammlung abgehalten werden.
  3. Die JHV nimmt den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands entgegen.
  4. Die JHV nimmt den Finanzbericht des Ortsvorstands entgegen, der zuvor durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen ist. Dieser wird den Mitgliedern mit der Einladung zur JHV übersandt. Die JHV entscheidet über die Entlastung des Ortsvorstands.

§ 9 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, die* Schatzmeister*in und weitere zwei Beisitzer*innen an. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein. Die GRÜNE Jugend kann eine* zusätzliche Beisitzer*in dem Vorstand hinzufügen. Die beiden Sprecher*innen und die* Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der Vorstand leitet den Ortsverband und dessen Geschäfte. Er initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Ortsverbands und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Ortsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB.
  3. Jedes Mitglied des Ortsverbands kann in den Vorstand gewählt werden. Ausgeschlossen sind sozialversicherungspflichtige Angestellte des Ortsverbands.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. In begründeten Fällen kann die Amtszeit des Vorstands mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung um drei Monate verlängert werden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstands.
  7. Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung einzeln mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abgewählt werden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  9. Die* Schatzmeister*in ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Sie überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Den Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren. Alle Ausgaben, die 100 EURO je Kalendermonat übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Davon ausgenommen sind Beitragszahlungen an den Kreisverband.
  10. Der Vorstand tagt nach Bedarf, in der Regel mindestens einmal im Monat. Ort und Zeit der Sitzungen müssen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des Vorstands sind Beschlussprotokolle zu führen.
  11. Der Vorstand tagt parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind dagegen nicht öffentlich zu behandeln, wenn die Betroffenen dies nicht ausdrücklich anders wünschen.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Mitglieder des Vorstands können nicht als Rechnungsprüfer*in fungieren.
  2. Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen.
  3. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen.
  4. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
  5. Die Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
  6. Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
  7. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 11 Wahlen

  1. Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt, mit möglicher Ausnahme der Wahlen zu den Arbeitskreisen. Schriftliche Abstimmungen, die auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Rückschlüsse zulassen, sind nichtig.
  2. Eine* Kandidat*in ist gewählt, wenn sie mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nach dem dritten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.
  3. Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

§ 12 Mindestparität

  1. Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen (Frauenvotum).
  3. Die Frauen des Ortsverbands können besondere Versammlungen durchführen.
  4. Im Übrigen gilt das Frauenstatut des Landesverbandes entsprechend.

§ 13 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliedsdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 14 Satzungsbestandteile und -änderungen

  1. Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen; sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein. Änderungen der Satzung sind bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist nicht möglich.
  3. Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
  4. Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt.
  5. Wenn in der Satzung des Ortsverbands nicht weiteres bestimmt ist, so gelten das Frauenstatut und die Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.

§ 15 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Die Satzung ist gültig ab 03.02.2021.

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